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Segeberger Spendenparlament e.V.
Ein Forum zum Helfen.

Vereinssatzung des Segeberger Spendenparlament e. V.

(registriert beim Vereinsregister unter der Nr. 503 AR 233/05 – KI)

Präambel

  1. Der Verein ist dem christlichen Menschenbild verpflichtet, der Basis für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Der Verein unterstützt Initiativen in Bad Segeberg und Umgebung (die Orte der Ämter Leezen, Segeberg-Land und Wensin sowie die Stadt Wahlstedt), die von Armut, Obdachlosigkeit und Isolation betroffenen Menschen helfen. Steuerbegünstigte Körperschaften, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können Anträge auf finanzielle Förderung durch das Spendenparlament stellen.

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Segeberger Spendenparlament“.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Segeberger Spendenparlament e. V.“

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Dachverband anschließen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege zur Bekämpfung von Armut, Obdachlosigkeit und Isolation in unserer Gesellschaft. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Werben und Sammeln von Spenden sowie die Beteiligung der Spenderinnen und Spender an der zweckentsprechenden Verwendung und die Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden, die Zwecke der Wohlfahrtspflege oder mildtätige Zwecke für Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Isolation verfolgen.
Die Vergabe der Mittel erfolgt dabei ausschließlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Finanzkommission und des Spendenparlaments als Beirat erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand,

  3. die Finanzkommission,

  4. das Spendenparlament als Beirat.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgabe des Vereins zu fördern bereit sind.

  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

  3. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

  4. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Austritt,

    2. durch Ausschluss,

    3. durch Tod.


  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereines gröblich schuldhaft verstoßen hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit zehntägiger Frist und Ausschlussandrohung den Beitrag nicht entrichtet hat.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf Einladung des Vorstandes zusammen.

  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter/-in, ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in.

  3. Die Mitglieder des Präsidiums des Spendenparlaments (Beirat) haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.

  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Protokollführer/-in anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/-in zu unterschreiben.

  5. Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens fünf der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben,

    2. Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen,

    3. Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 und 6 der Satzung,

    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, sowie die Geschäftsordnungen für die Finanzkommission und für das Spendenparlament,

    5. Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages,

    6. Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, der Beisitzer/-innen, des/der Vorsitzenden der Finanzkommission und von drei weiteren Mitgliedern der Finanzkommission,

    7. Beschlussfassung über einen Vorschlag zur Wahl des Präsidiums des Spendenparlaments,

    8. Wahl zweier Kassenprüfer/-innen, (einmalige Wiederwahl ist möglich),

    9. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

    10. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

    11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

    12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

    13. Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder des Vereins.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin und dem/der Schatzmeister/-in. Es können zwei Beisitzer/-innen gewählt werden.

  2. Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

  4. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihre Stellvertreter/-in und der/die Schatzmeister/-in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.

  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  8. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.

  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

  10. Der/die Vorsitzende der Finanzkommission sowie ein Mitglied des Präsidiums des Spendenparlaments haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

  2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Spendenparlaments aus.

  3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des Spendenparlaments bereitet er die Sitzungen des Spendenparlaments vor.

  4. Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese ggf. zur Prüfung an den/die von der Mitgliederversammlung bestimmte/n Prüfer/in weiter.

  5. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, in der Regel den/die Schatzmeister/-in, welches er in die Finanzkommission entsendet.

§ 11 Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission besteht aus sieben Mitgliedern.

  2. Drei Mitglieder der Finanzkommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Drei weitere Mitglieder werden vom Spendenparlament aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand entsendet eines seiner Mitglieder in die Finanzkommission.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/-n der Finanzkommission. Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n.

  4. Die Mitglieder der Finanzkommission, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sollen über einen guten Überblick über die Sozialarbeit in Bad Segeberg und Umgebung sowie über Kenntnisse der Bedürfnisse der Menschen in Armut, Obdachlosigkeit und Isolation verfügen.

  5. Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt zwei Jahre. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine neue Finanzkommission gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  6. Die Finanzkommission tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

  8. Der/die Vorsitzende des Vorstandes und der/die Stellvertreter/-in haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen.

§ 12 Aufgaben der Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln aus dem Spendenaufkommen des Vereins und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen für die Beschlussfassung des Spendenparlaments.

  2. Über diese Vorschläge soll die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.

  3. In Fällen, die keinen Aufschub zulassen, hat die Finanzkommission die Möglichkeit, auf einen „Feuerwehrtopf“ im Rahmen der Richtlinien der Geschäftsordnung zurückzugreifen, ohne vorher die Zustimmung des Parlaments einzuholen.

  4. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Finanzkommission begründen die vorher den Mitgliedern des Spendenparlamentes zugesandten Beschlussvorlagen in der Sitzung des Spendenparlaments. Die Finanzkommission darf Anträge ablehnen, die den vorgegebenen Kriterien nicht entsprechen, im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins.

  5. Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13 Spendenparlament

  1. Das Spendenparlament besteht als Beirat des Vereins mit der Bezeichnung „Segeberger Spendenparlament“ aus natürlichen und juristischen Personen, die sich gegenüber dem Verein verpflichtet haben, eine jährliche Mindestspende von € 60,00 zu leisten. Das Spendenparlament ist berechtigt, diesen Betrag für das Folgejahr angemessen zu erhöhen. Die Mitglieder des Spendenparlaments werden in einer Liste eingetragen als Mitglieder des Spendenparlaments.

  2. Sie bleiben Mitglieder des Spendenparlaments bis zu ihrem jederzeit möglichen, ausdrücklich erklärten, Austritt. Ein Mitglied des Spendenparlaments verliert die Mitgliedschaft im Spendenparlament, wenn es in einem Kalenderjahr/Geschäftsjahr die von ihm versprochene Spende nicht geleistet hat, durch Streichung in der Mitgliederliste.

  3. In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Mitglieder, die in der Mitgliederliste verzeichnet und persönlich anwesend sind, Stimmrecht, bei juristischen Personen deren gewählter Vertreter/gewählte Vertreterin. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  4. Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  5. In seiner konstituierenden Sitzung wählt das Spendenparlament ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsidenten/innen). Das Präsidium wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Vereins aus der Mitte der Mitglieder des Spendenparlaments gewählt. Aus dem Plenum heraus können eigene Vorschläge zur Präsidiumswahl gemacht werden, wenn diese Kandidatur nach Vorstellung des Kandidaten von mindestens der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments unterstützt wird.

  6. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

  7. Das Spendenparlament wählt aus seiner Mitte ein/n Protokollführer/-in. Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

§ 14 Aufgaben des Spendenparlaments

  1. Das durch Spenden aufgebrachte Vermögen ist von dem Vermögen des Vereins strikt getrennt zu halten und bei einem Kreditinstitut mündelsicher zu höchstmöglichem Zinssatz anzulegen.

  2. Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die von der Finanzkommission vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Spendenaufkommen.

  3. Änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlussvorlagen aus der Mitte des Spendenparlamentes werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Spendenparlaments die Änderungen oder Ergänzungen in die Beratung einbringen wollen. Das von der Finanzkommission zur Beschlussfassung vorgesehene Verteilungsvolumen darf dabei nicht um mehr als 20 % überschritten werden.

  4. Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte des Spendenparlamentes sind an die Finanzkommission zur Prüfung und Wiedervorlage beim Parlament weiterzuleiten.

  5. Das Spendenparlament entscheidet über die Höhe der Mittel, die in einem „Feuerwehrtopf“ (§ 12 Abs. 3) zur Verfügung gestellt werden.

  6. Anträge und Anregungen des Spendenparlaments zur Weiterentwicklung der Vereinsarbeit werden zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Vereins an den Vorstand weitergeleitet.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 8 (1) Nr. 12 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und dessen/deren Stellvertreter/-in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Das nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Hierzu ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, vorzugsweise in Bad Segeberg und Umgebung zu übertragen, die das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß zu verwenden haben.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Was ist das Spendenparlament?

Ausschnitt aus einem Lexikon

Interner Link Die Idee
Interner Link Wirkungsgebiet

Wie bekomme ich Hilfe vom Spendenparlament?

Interner Link als Einzelperson/Familie
Interner Link als gemeinnützige Einrichtung

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Interner Link Spendenantrag
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